Allgemeine Leistungsbedingungen

für ScanCORE-Leistungen der SFB Architekten PartG mbB

1.Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit ScanCORE.

ScanCORE ist ein Produkt der:

SFB Architekten PartG mbB
Vahrenwalder Str. 156
30165 Hannover
Deutschland

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  • 3D-Laserscanning
  • digitale Bestandsaufnahme
  • Punktwolkenregistrierung
  • Punktwolkenaufbereitung
  • CAD- und BIM-Modellierung
  • Flächen- und Massenermittlung
  • virtuelle Rundgänge
  • Digitalisierung von Papierplänen
  • Erstellung digitaler Bestands- und As-Built-Grundlagen

Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektverträge und schriftliche Nebenabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen.

2.Vertragspartner

Vertragspartner ist:

SFB Architekten PartG mbB
Vahrenwalder Str. 156
30165 Hannover
Deutschland

Vertreten durch die vertretungsberechtigten Partner:

Boris Filipschack
Tillmann Budde

Partnerschaftsregister: PR 201717
Registergericht: Amtsgericht Hannover

3.Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber unser Angebot schriftlich, in Textform oder auf andere ausdrücklich vereinbarte Weise annimmt oder wenn wir mit der Leistungserbringung auf Grundlage einer Beauftragung beginnen.

Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige Angebot einschließlich der dort genannten Anlagen, Leistungsbeschreibungen, Pläne, Datenformate und Projektgrenzen.

4.Leistungsumfang

Wir erbringen Leistungen im Bereich der digitalen Bestandsaufnahme, Datenerfassung, Datenaufbereitung und modellbasierten Weiterverarbeitung.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

Insbesondere sind folgende Leistungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden:

  • Erstellung vollständiger Entwurfs-, Genehmigungs- oder Ausführungsplanungen
  • statische Prüfungen oder Tragwerksplanung
  • technische Fachplanung
  • brandschutztechnische Planung
  • Schadstoffuntersuchungen
  • Materialprüfungen
  • Bauteilöffnungen
  • Vermessungsleistungen mit öffentlich-rechtlicher Grenz- oder Katasterwirkung
  • verbindliche Abrechnungsaufmaße
  • vollständige Prüfung vorhandener Bestandsunterlagen
  • vollständige Erfassung verdeckter, verschlossener oder nicht zugänglicher Bereiche

5.Digitale Bestandsaufnahme und 3D-Laserscanning

Beim 3D-Laserscanning werden sichtbare und zugängliche Bereiche digital erfasst. Die Erfassung erfolgt berührungslos mittels geeigneter Mess- und Scantechnik.

Erfasst werden grundsätzlich nur solche Bauteile, Anlagen, Oberflächen und Bereiche, die zum Zeitpunkt der Aufnahme sichtbar, zugänglich und technisch erfassbar sind.

Nicht erfasst werden insbesondere:

  • verdeckte Bauteile
  • verschlossene Bereiche
  • überstellte oder blockierte Bereiche
  • verdeckte Leitungen
  • Bauteile hinter Verkleidungen
  • nicht sichtbare Hohlräume
  • nicht zugängliche Dach-, Technik- oder Anlagenbereiche
  • bewegliche Objekte, soweit sie die Erfassung behindern

Eine vollständige Erfassung aller baulichen, technischen oder konstruktiven Details ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6.Punktwolken

Die Punktwolke bildet die aufgemessenen und registrierten Scandaten ab. Sie stellt eine digitale Messdatenbasis dar und ist nicht automatisch mit einem vollständigen CAD- oder BIM-Modell gleichzusetzen.

Die Registrierung, Bereinigung und Strukturierung der Punktwolke erfolgt nach projektbezogenen Anforderungen und entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.

Je nach Beauftragung können Punktwolken insbesondere bereitgestellt werden als:

  • E57
  • RCP / RCS
  • LGS / LGSx
  • andere vereinbarte Austauschformate

Die Kompatibilität mit bestimmter Drittsoftware wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7.CAD- und BIM-Modellierung

CAD- und BIM-Modelle werden auf Grundlage der vorhandenen Daten erstellt, insbesondere aus Punktwolken, Bestandsplänen, PDF-Unterlagen, Skizzen, Fotos oder sonstigen vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.

Die Modellierung erfolgt entsprechend dem vereinbarten Detaillierungsgrad, Modellierungsumfang und Verwendungszweck.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei CAD- und BIM-Modellen um eine fachliche Interpretation der verfügbaren Bestandsdaten. Nicht sichtbare oder nicht eindeutig erkennbare Bauteile werden nur modelliert, wenn hierfür belastbare Informationen vorliegen oder eine entsprechende Annahme ausdrücklich vereinbart wurde.

Vereinfachungen, Abstraktionen und modelltechnische Darstellungen sind zulässig, soweit sie dem vereinbarten Modellierungsgrad entsprechen.

8.Detaillierungsgrad / LOD

Der Detaillierungsgrad eines Modells richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Vereinbarung.

Sofern im Angebot Begriffe wie LOD 200, LOD 300 oder LOD 400 verwendet werden, dienen diese der Beschreibung des modellierten Detaillierungsniveaus. Der genaue Inhalt ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines bestimmten Detaillierungsgrades wird nur ein zweckentsprechendes Grundmodell geschuldet.

9.Flächen- und Massenermittlung

Flächen-, Mengen- und Massenermittlungen erfolgen auf Grundlage der verfügbaren digitalen Daten und des vereinbarten Leistungsumfangs.

Die Ergebnisse hängen insbesondere ab von:

  • Qualität und Umfang der Ausgangsdaten
  • Sichtbarkeit der Bauteile
  • Zugänglichkeit der Bereiche
  • Modellierungsgrad
  • gewählter Auswertungsmethode
  • vereinbarten Normen oder Berechnungsgrundlagen

Flächen- und Massenermittlungen dienen der Planung, Kalkulation und Dokumentation. Sie gelten nur dann als verbindliche Abrechnungsgrundlage, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Normbasierte Ermittlungen, zum Beispiel nach DIN 277, DIN 276 oder anderen Regelwerken, werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart ist.

10.Virtuelle Rundgänge und Viewer

Virtuelle Rundgänge, Viewer-Dateien, BIMx-Modelle, LGSx-Dateien oder vergleichbare digitale Ansichten dienen der visuellen Projektkommunikation, Orientierung und Dokumentation.

Die Nutzung kann von Drittsoftware, Browsern, Endgeräten, Lizenzbedingungen, Internetverbindungen oder externen Plattformen abhängig sein.

Eine dauerhafte Verfügbarkeit von Online-Viewern, Cloud-Links oder externen Plattformen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Wir behalten uns vor, Online-Zugänge und Viewer-Links nach angemessener Zeit zu deaktivieren, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

11.Digitalisierung von Papierplänen

Bei der Digitalisierung von Papierplänen, PDF-Plänen oder gescannten Unterlagen werden vorhandene analoge oder digitale Planinformationen in CAD- oder BIM-fähige Daten überführt.

Die Maßhaltigkeit und inhaltliche Richtigkeit der digitalisierten Daten hängen von der Qualität, Lesbarkeit, Vollständigkeit und Maßstäblichkeit der Ausgangsunterlagen ab.

Eine Prüfung, ob Papierpläne oder Bestandsunterlagen mit dem tatsächlich gebauten Bestand übereinstimmen, ist nur geschuldet, wenn ein entsprechender Abgleich ausdrücklich beauftragt wurde.

12.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Zugang zu den zu erfassenden Bereichen
  • Benennung eines Ansprechpartners
  • Bereitstellung vorhandener Pläne und Bestandsunterlagen
  • Sicherheitsunterweisungen
  • Freigaben für Werksgelände, Baustellen oder sensible Bereiche
  • Hinweise auf Gefahrenstellen
  • Hinweise auf Datenschutzanforderungen
  • Hinweise auf Betriebsabläufe, Sperrbereiche oder Zutrittsbeschränkungen
  • Freiräumen relevanter Scanbereiche, soweit erforderlich

Verzögerungen, Mehraufwand oder Wiederholungstermine, die durch fehlende Mitwirkung, fehlende Zugänge, unvollständige Unterlagen oder nicht freigegebene Bereiche entstehen, können gesondert berechnet werden.

13.Datenschutz und Anonymisierung

Bei Leistungen mit fotografischer Dokumentation, 360°-Ansichten oder Scandaten können personenbezogene Daten oder sensible Informationen erfasst werden.

Wir bemühen uns, personenbezogene Daten, insbesondere erkennbare Personen, soweit technisch möglich und projektbezogen erforderlich zu vermeiden, zu reduzieren oder zu anonymisieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Leistungserbringung über besondere Datenschutz-, Geheimhaltungs- oder Sicherheitsanforderungen zu informieren.

Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder Vertraulichkeit ab.

14.Termine und Fristen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Verzögerungen, die durch Umstände entstehen, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei:

  • fehlendem Zugang
  • fehlenden Freigaben
  • Sicherheitsunterweisungen
  • Produktionsunterbrechungen
  • Witterungseinflüssen
  • technischen Störungen
  • unvollständigen Unterlagen
  • nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs
  • fehlender Mitwirkung des Auftraggebers

15.Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Scanbereiche, zusätzliche Modellierungsleistungen, zusätzliche Datenformate, Nachmodellierungen, Wiederholungstermine oder besondere Auswertungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

Dies gilt insbesondere für Leistungen, die über den vereinbarten Detaillierungsgrad oder den im Angebot beschriebenen Projektumfang hinausgehen.

16.Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei größeren Projekten sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig, sofern diese im Angebot vereinbart werden oder sich aus dem Projektfortschritt ergeben.

Zusatzleistungen, Wartezeiten, wiederholte Anfahrten, Mehraufwand durch fehlende Mitwirkung sowie nachträgliche Änderungen können nach Aufwand berechnet werden.

17.Übergabe der Arbeitsergebnisse

Die Übergabe der Arbeitsergebnisse erfolgt in den vereinbarten Datenformaten.

Sofern keine bestimmten Formate vereinbart wurden, wählen wir ein für den Projektzweck geeignetes Übergabeformat.

Arbeitsergebnisse können insbesondere sein:

  • Punktwolken
  • CAD-Dateien
  • BIM-Modelle
  • IFC-Dateien
  • PDF-Pläne
  • Auswertungen
  • Viewer-Dateien
  • virtuelle Rundgänge
  • Dokumentationen

Die Übergabe von Rohdaten, Arbeitsdateien, Zwischenständen, nativen Projektdateien oder internen Bearbeitungsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

18.Prüfung und Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist zu prüfen und erkennbare Mängel oder Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang mitzuteilen.

Korrekturen erfolgen, soweit eine Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang vorliegt.

Änderungswünsche, Ergänzungen oder Erweiterungen, die nicht auf einem Mangel beruhen, stellen Zusatzleistungen dar und werden gesondert vergütet.

Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.

19.Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, projektbezogenes Nutzungsrecht an den übergebenen Arbeitsergebnissen.

Das Nutzungsrecht umfasst die Verwendung der Arbeitsergebnisse für das jeweils beauftragte Projekt, insbesondere für Planung, Abstimmung, Dokumentation, Weitergabe an Projektbeteiligte und interne Projektbearbeitung.

Eine Nutzung für andere Projekte, eine Veröffentlichung, ein Weiterverkauf, eine Weitergabe an nicht projektbeteiligte Dritte oder eine Bearbeitung außerhalb des vereinbarten Projektzwecks ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben, soweit gesetzlich zulässig, bei der SFB Architekten PartG mbB beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.

20.Referenznutzung

Eine öffentliche Nutzung von Projektbildern, Modellen, Punktwolken, Visualisierungen oder Projektnamen als Referenz erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dem zugestimmt hat oder die Informationen bereits öffentlich zugänglich sind und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

Bei vertraulichen Projekten, Industrieanlagen, sicherheitsrelevanten Bereichen oder privaten Bauvorhaben erfolgt keine Referenznutzung ohne vorherige Zustimmung.

21.Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, Unterlagen, Daten und Projektdetails, die ihnen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden.

22.Haftung

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Eine Haftung für Abweichungen, Fehler oder Mehrkosten, die auf unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Angaben, Unterlagen oder Bestandsplänen des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.

Eine Haftung für nicht sichtbare, nicht zugängliche, verdeckte oder nicht erfasste Bauteile, Anlagen oder Bereiche besteht nur, wenn deren Erfassung ausdrücklich vereinbart wurde.

Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

23.Verbraucherhinweis

Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können Verbraucher gesetzliche Widerrufsrechte haben. In diesem Fall werden Verbraucher gesondert über ihr Widerrufsrecht informiert.

24.Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, Hannover.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Mai 2026